Geschäftsbedingungen der mezzodata software solutions UG (haftungsbeschränkt) Stand 01.01.2024
1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten dabei für alle Verträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen der mezzodata software solutions UG (haftungsbeschränkt), Weilerhalde 37, 89143 Blaubeuren nachfolgend: „mezzodata“) und Unternehmen als Kunden geschlossen werden.
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit sie von mezzodata ausdrücklich schriftlich oder in Textform anerkannt werden.
2 Besondere Bedingungen Soweit für Leistungen auch Besondere Bedingungen gelten, gehen diese bei Abweichungen dem Allgemeinen Teil vor.
3 Leistungsbeschreibungen Der Leistungs- und Funktionsumfang der Produkte und Leistungen bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungsbeschreibung.
4 Leistungsänderungen
4.1 mezzodata ist berechtigt, vertraglich vereinbarte Leistungen zu ändern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist, und a) diese Leistungen Produkte anderer Hersteller enthalten und diese Produkte mezzodata nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die mezzodata zu vertreten hat, b) neue gesetzliche oder behördliche Anforderungen eine Änderung notwendig machen, c) die vereinbarten Leistungen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, den Sicherheitsbestimmungen oder den Anforderungen des Datenschutzes entsprechen oder ihre Lauffähigkeit nicht mehr gewährleistet ist, S e i t e 2 | 13 d) vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise gegen gleich oder höherwertige Leistungen ausgetauscht werden, die vereinbarte Soll-Beschaffenheit im Wesentlichen unverändert bleibt, oder e) mezzodata ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Änderung der Leistung hat.
5 Leistungserbringung durch Dritte und Gefahrtragung
5.1 mezzodata ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen.
5.2 Der Versand sämtlicher Materialien, Unterlagen und Programme sowie die Übermittlung von Daten und Programmen von und zur mezzodata erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden.
6 Berechnung von Leistungen
6.1 Preise für Lieferungen und Leistungen richten sich nach der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste. mezzodata ist berechtigt, die Berechnungsintervalle zu Gunsten des Kunden anzupassen, wenn dies zu keiner Erhöhung der Vergütung führt.
6.2 mezzodata kann eine laufende oder eine nutzungsabhängige Vergütung nach billigem Ermessen erhöhen, 1. wenn sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland seit der letzten Preisanpassung um mehr als 5 Prozentpunkte erhöht hat; der Umfang der Erhöhung richtet sich dabei nach der Erhöhung des Verbraucherpreisindex oder 2. wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten in Folge unvorhersehbarer, von mezzodata nicht veranlasster und nicht zu beeinflussender Umstände erhöhen. mezzodata ist daher zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn a) sich die gesetzlichen Lohnnebenkosten erhöhen, b) neue gesetzliche, behördliche oder technische Anforderungen, neue Sicherheitsbestimmungen oder neue Datenschutzerfordernisse zu erhöhten Kosten der Leistungserbringung führen oder c) soweit Leistungen der mezzodata Produkte anderer Hersteller enthalten und diese Produkte mezzodata nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die mezzodata zu vertreten hat und dadurch sich die Kosten der Leistungserbringung erhöhen. S e i t e 3 | 13
6.3 Eine Preiserhöhung darf bezogen auf die betroffene Leistung frühestens zwölf Monate nach der letzten Preiserhöhung erfolgen und wird dem Kunden durch mezzodata mindestens zwei Monate vor Wirksamwerden schriftlich oder in Textform angekündigt.
6.4 Der Kunde kann die von der Preiserhöhung betroffene Leistung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Preiserhöhung zu deren Inkrafttreten schriftlich oder in Textform kündigen.
7 Zahlungen, Einwände gegen die Rechnungsstellung
7.1 Die Zahlung aller Rechnungsbeträge ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Verzug (Ziffer 9).
7.3 Einwände gegen die Rechnungsstellung der mezzodata sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung mit Begründung schriftlich oder in Textform geltend zu machen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt; Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB sowie etwaige Mängelansprüche (Ziffern 17 und 18) bleiben unberührt. mezzodata wird den Kunden in der Rechnung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.
8 Aufrechnung Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
9 Zahlungsverzug des Kunden mezzodata kann, nach billigem Ermessen, neben ihren sonstigen Rechten im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden, nach wiederholter Mahnung und Ankündigung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich sämtlicher noch nicht erbrachter Leistungen bis zum Ausgleich aller in Verzug befindlichen Zahlungen geltend machen. Darüber hinaus ist mezzodata im Falle eines Zahlungsverzuges berechtigt, Mahngebühren und gegebenenfalls Aufwendungsersatz in angemessener Höhe zu verlangen.
10 Abtretung von Ansprüchen Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden gegen die mezzodata an Dritte ist ausgeschlossen und dieser gegenüber unwirksam. Dies gilt nicht für die Abtretung von Geldforderungen.
11 Eigentumsvorbehalt Bei Verträgen, die auf Eigentumsübertragung gerichtet sind, bleiben Lieferungen bis zur vollständigen Begleichung der jeweiligen Rechnungen zuzüglich etwaiger Nebenforderungen im S e i t e 4 | 13 uneingeschränkten Eigentum der mezzodata. Insoweit ist auch eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch den Kunden ausgeschlossen.
12 Urheber- und sonstige Rechte, Dekompilierung
12.1 Die Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Umarbeitung, andere Umgestaltung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung sowie die sonstige Verwertung von Leistungen der mezzodata, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind, sind dem Kunden nur im Rahmen der hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen sowie der Bestimmungen der dafür anwendbaren Besonderen Bedingungen oder auf Grund gesonderter vertraglicher Vereinbarungen gestattet.
12.2 Der Kunde verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was geeignet ist, Rechte der mezzodata zu beeinträchtigen. Der Kunde haftet für Rechtsverletzungen Dritter, denen er Zugriff auf Leistungen der mezzodata gewährt, sofern der Kunde nicht nachweist, dass er diese Rechtsverletzungen nicht zu vertreten hat.
12.3 Dem Kunden von mezzodata überlassene Programme dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der mezzodata weder übersetzt noch vom Objekt-Code in den QuellCode umgewandelt werden. § 69e Urheberrechtsgesetz bleibt unberührt, wobei der Kunde mezzodata vorab mitteilen wird, welche Teile des ursprünglichen Programms er zu dekompilieren beabsichtigt. Für die Gewährung des Zuganges zu den Informationen oder das Dekompilieren kann mezzodata eine angemessene Gebühr verlangen.
12.4 Verstößt der Kunde gegen die in Ziffern 12.1 bis 12.3 genannten Regelungen, ist mezzodata nach vorheriger erfolgloser Abmahnung berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der betreffenden Leistungen fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Das Recht von mezzodata zur Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten.
13 Datenverarbeitung im Auftrag und Datenschutz
13.1 Verarbeitet mezzodata personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, erfolgt dies auf Grundlage einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Liegt keine den rechtlichen Anforderungen entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung vor, ist mezzodata berechtigt, die davon betroffenen Leistungen zu verweigern. Die sonstigen Rechte der mezzodata in diesem Zusammenhang bleiben unberührt.
13.2 Personenbezogene Daten, die nicht Gegenstand einer Auftragsverarbeitung im Sinne von Ziffer 13.1 sind, werden im Rahmen der geltenden rechtlichen Regelungen durch mezzodata als Verantwortliche verarbeitet. mezzodata ergreift in ihrem Verantwortungsbereich in Bezug auf diese Daten alle nach den geltenden rechtlichen Regelungen erforderlichen Maßnahmen. S e i t e 5 | 13
14 Verschwiegenheit
14.1 mezzodata behandelt die ihr bekannt werdenden Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden vertraulich. Dies gilt nicht, soweit diese Informationen entweder offenkundig werden oder das Interesse des Kunden an der Geheimhaltung erkennbar entfallen ist.
14.2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß der Ziffer 14.1 besteht nicht, soweit mezzodata auf Grund einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung zur Offenlegung verpflichtet ist. Soweit dies im Einzelfall zulässig und möglich ist, wird mezzodata den Kunden über die Pflicht zur Offenlegung in Kenntnis setzen.
15 Verpflichtung des Kunden zu Sicherheitsmaßnahmen Der Kunde muss seine IT-Systeme regelmäßig warten und geeignete Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um mögliche Gefahrenpotenziale bei der Verwendung von Produkten der mezzodata zu vermeiden. Insbesondere sind Zugriffsrechte sorgfältig zu administrieren, Passwörter nicht offenzulegen oder weiterzugeben und stets eine aktuelle Antivirensoftware sowie eine Firewall zu verwenden.
16 Verfügbarkeit Die technische Verfügbarkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus den entsprechenden Regelungen der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Die jederzeitige technische Verfügbarkeit ist nicht geschuldet. Zeiten, in denen die Server aufgrund von planmäßigen Wartungen und außerplanmäßigen zwingend notwendigen Maßnahmen, z.B. um die Sicherheit und Integrität der Daten und des Betriebs zu gewährleisten, nicht zu erreichen sind, gehen nicht zu Lasten der Verfügbarkeit.
17 Sachmängel
17.1 Bei Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsverträgen bestehen keine Ansprüche des Kunden gegen mezzodata wegen etwaiger Sachmängel. Für Schadens- und/ oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden in Zusammenhang mit solchen Leistungen gelten die Haftungsregelungen der Ziffern 19 bis 21.
17.2 Soweit ein Sachmangel vorliegt, stehen dem Kunden folgende Sachmängelansprüche zu: a) Bei Kauf- und Werkverträgen das Recht auf Nacherfüllung. mezzodata entscheidet nach eigenem Ermessen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung bzw. -erstellung erfolgt. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt. S e i t e 6 | 13 b) Bei Kauf- und Werkverträgen und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt. c) Bei Mietverträgen (Dauerschuldverhältnisse mit laufender Überlassungsvergütung) und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Minderung einer laufenden Vergütung oder auf Kündigung des Vertrags. Für Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln gelten die Haftungsregelungen der Ziffern 19 bis 21.
17.3 Der Kunde hat keine Sachmängelansprüche a) bei einer nur unerheblichen Abweichung vom vereinbarten Leistungs- und Funktionsumfang, b) soweit ein Mangel auf unsachgemäßer Nutzung beruht, bei nicht reproduzierbaren und auch anderweitig durch den Kunden nicht nachweisbaren Fehlern sowie bei Schäden, die durch eine nachträgliche und nicht von mezzodata schriftlich oder in Textform freigegebene Veränderung durch den Kunden oder Dritte entstehen oder c) wenn der Kunde bei Programmen nicht die aktuelle Version einsetzt und der Mangel darauf beruht.
17.4 Der Kunde hat mezzodata Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und Mängelbehebung zweckdienlichen Informationen schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Auswirkungen sowie das Erscheinungsbild des Mangels. Bei Kaufverträgen muss die Mitteilung bei offenen Mängeln unverzüglich nach Ablieferung und bei versteckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich oder in Textform erfolgen.
17.5 Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren bei Kaufverträgen innerhalb eines Jahres nach Übergabe, bei Werkverträgen innerhalb eines Jahres ab Abnahme. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln nach Ziffer 19.1, 19.4 und 19.5.
18 Rechtsmängel
18.1 Bei Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsverträgen bestehen keine Ansprüche des Kunden gegen mezzodata wegen etwaiger Rechtsmängel. Für Schadens-/ Aufwendungsersatzansprüche des Kunden in Zusammenhang mit solchen Leistungen gelten die Haftungsregelungen der Ziffern 19 bis 21.
18.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung der mezzodata bei einem Kauf-, Werk- oder Mietvertrag seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich mezzodata schriftlich oder in Textform. Auf Verlangen von mezzodata wird der Kunde mezzodata sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um den Kunden gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. S e i t e 7 | 13
18.3 Werden durch eine Leistung der mezzodata bei einem Kauf-, Werk- oder Mietvertrag Rechte Dritter verletzt, wird mezzodata nach eigener Wahl und auf eigene Kosten a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder b) die Leistung frei von Rechten Dritter gestalten.
18.4 Im Übrigen gelten bei Rechtsmängeln die Regelungen der Ziffer 17.2 b) und c) und 17.5 entsprechend. Für Schadens-/ Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln gelten die Haftungsregelungen der Ziffern 19 bis 21.
19 Haftung
19.1 mezzodata haftet für von ihr oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit tritt diese Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit ein.
19.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung der mezzodata auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von mezzodata.
19.3 Bei Mietverträgen wird die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden sind, ausdrücklich ausgeschlossen.
19.4 Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht, soweit mezzodata eine Garantie übernommen hat, die gerade den Zweck hatte, vor dem Eintritt der geltend gemachten Schäden zu schützen.
19.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso wie die Produzentenhaftung unberührt.
20 Haftung für mittelbare Schäden Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Übernahme einer Garantie (Ziffer 21.4) haftet mezzodata nicht für mittelbare Schäden, wie z.B. Mehraufwand, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen.
21 Haftung für Datenverlust
21.1 Bei Verlust von Daten haftet mezzodata nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich S e i t e 8 | 13 ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit der mezzodata tritt diese Haftung nur ein, wenn mezzodata mit der zum Datenverlust führenden Handlung gleichzeitig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat.
21.2 Vorstehende Ziffer 21.1 gilt nicht, soweit sich mezzodata gegenüber dem Kunden zur Durchführung der Datensicherung ausdrücklich verpflichtet hat.
22 Exportkontrollbestimmungen
22.1 Die Ausfuhr gelieferter Gegenstände und überlassener Softwareprodukte kann nach dem deutschen Außenwirtschaftsrecht genehmigungspflichtig sein. Einfuhr und Verwendung richten sich nach dem Recht des jeweiligen Ziellandes und können ebenfalls einer Genehmigungspflicht unterliegen. Dies gilt auch für die nur vorübergehende Mitnahme, z.B. auf einem Laptop.
22.2 Im Falle einer Ausfuhr ist der Kunde für die Einhaltung der dabei zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
23 Gerichtsstand; anwendbares Recht; salvatorische Klausel
23.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ulm.
23.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
23.3 Sollten sich einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen als ungültig erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Besondere Bedingungen Programme und Cloud-Anwendungen 1 Geltungsbereich, Definitionen Diese Bedingungen gelten für die Überlassung von Programmen durch mezzodata sowie für die Zurverfügungstellung von Cloud-Anwendungen. Soweit nachfolgende Regelungen in gleicher Weise für Programme sowie für Cloud Anwendungen gelten, werden diese gemeinsam als „Produkte“ bezeichnet.
2 Nutzungsrechte, Vergütung
2.1 mezzodata räumt den Kunden an Programmen Nutzungsrechte in nicht ausschließlicher Form und – soweit es sich um eine auf die Vertragsdauer beschränkte Überlassung gegen laufende Vergütung handelt – in nicht übertragbarer Form ein. Bei Cloud-Anwendungen räumt mezzodata Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, auf diese im vertraglich vereinbarten Umfang zuzugreifen. S e i t e 9 | 13
2.2 Eine Produktnutzung durch den Kunden ist ausschließlich für das eigene Unternehmen und die verbundenen Unternehmen gestattet.
2.3. Die Produktnutzung ist auf eine festgelegte Anzahl von in den Konsolidierungsprozess einbezogenen Unternehmen begrenzt.
2.4 Ist für die Nutzung eines Produkts eine Höchstzahl zeitgleicher Zugriffe durch Anwender des Kunden vereinbart, beschränkt sich das von mezzodata eingeräumte Nutzungsrecht auf die zum jeweiligen Zeitpunkt vereinbarte Höchstzahl zeitgleicher Zugriffe. Ist für ein Produkt die Nutzung nur durch namentlich benannte natürliche Personen vereinbart, beschränkt sich das von mezzodata eingeräumte Nutzungsrecht auf die zum jeweiligen Zeitpunkt konkret benannten Personen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Personen über die von mezzodata zur Verfügung gestellten Anwendungen selbst zu verwalten. Eine Weitergabe der Zugangsberechtigungen und/oder Zugangsmedien der vom Kunden benannten Personen an andere Personen ist nicht gestattet. Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm benannten Personen entsprechend verpflichtet werden.
2.5 Die Lizenzierungs- und Bepreisungsvarianten, die mezzodata für ein bestimmtes Produkt anbietet und die für die Bepreisung relevanten Anknüpfungspunkte, ergeben sich aus den Bestellmedien und der Preisliste sowie dem konkreten Angebot.
2.6 Die Produkte dürfen nur durch natürliche Personen bedient werden. Insbesondere ist ein automatisierter Zugriff oder eine Anbindung über Schnittstellen zu einem automatisierten Datenaustausch nur nach vorheriger Zustimmung durch mezzodata gestattet.
2.7 Die gemeinsame Nutzung eines Produkts mit Dritten ist nur nach vorheriger Zustimmung durch mezzodata gestattet.
2.8 Soweit für bestimmte Produkte zusätzliche oder abweichende Bedingungen gelten, weist mezzodata hierauf gesondert hin. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn von mezzodata angebotene Produkte Komponenten oder Leistungen anderer Hersteller enthalten.
2.9 Vor Beginn der Nutzung teilt der Kunde mezzodata den gewünschten Umfang der Nutzung (vergleiche Ziffer 2.4) schriftlich oder in Textform oder über die elektronischen Bestellwege mit. Soweit sich Veränderungen bei der Nutzung ergeben, wird der Kunde mezzodata hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
2.10 Das Nutzungsrecht an Produkten erlischt durch deren Kündigung. Der Kunde stellt sicher, dass die Produkte nach Erlöschen des Nutzungsrechts nicht mehr genutzt werden können. Lokal installierte Produkte sind zu deinstallieren. 3 Technische Schutzmaßnahmen mezzodata ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der mezzodata-Leistungen darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. S e i t e 10 | 13
4 Zusätzliche Regelungen für die Nutzung von Cloud-Anwendungen
4.1 Die Nutzung erfolgt ausschließlich durch Fernzugriff.
4.2 Eine Weitergabe der Zugangsberechtigungen und/oder Zugangsmedien, entsprechenden Benutzerkennungen oder personalisierter Zugangshardware an Dritte ist nicht gestattet.
4.3 Erlangt mezzodata Kenntnis davon, dass Cloud-Anwendungen in missbräuchlicher oder rechtswidriger Weise genutzt werden, ist mezzodata berechtigt, die betroffenen Zugänge zu sperren.
5 Kündigung
5.1 Kündigungen müssen schriftlich oder in Textform erfolgen.
5.2 Leistungen mit jährlichen Vergütungsintervallen können jeweils zum Ende des Vergütungsintervalls Jahresende, sonstige Leistungen können jeweils zum Monatsende gekündigt werden.
5.3 Die Kündigungsfrist beträgt für Kunden und für mezzodata jeweils drei Monate bis zum Ende des Vergütungsintervalls und verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn es vorher nicht gekündigt wird.
5.4 Die Kündigung ist erstmals zum Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss möglich.
5.5 Das Recht zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Seiten unbenommen.
5.6 Mit Wirksamwerden einer Kündigung wird der Zugriff auf die betreffenden Produkte gesperrt. Besondere Bedingungen Beratung, Projekte, Seminare und Dienstleistungen
1 Leistungen mezzodata bietet dem Kunden nach diesen Besonderen Bedingungen Beratungs- und Projektleistungen, Schulungen und Seminare sowie sonstige Dienstleistungen an.
2 Mitwirkungspflichten, Ansprechpartner, gemeinsames Entscheidungsgremium (Controlboard)
2.1 Die zur Erbringung der Leistung gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie die für einen reibungslosen Ablauf benötigten Arbeitsmittel sind vom Kunden kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Notwendige Zutritts- und Zugangsrechte sind zu gewähren.
2.2 Werden Mitwirkungspflichten vom Kunden nicht erfüllt und entstehen dadurch Verzögerungen und Mehraufwand, ist mezzodata neben der Anpassung des Zeitplans berechtigt, Ersatz des Verzögerungsschadens und des entstandenen Mehraufwands zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten hat. Weitergehende Rechte von mezzodata bleiben unberührt.
2.3 Der Kunde nennt mezzodata einen Ansprechpartner. Die Auskünfte der jeweils vertraglich benannten Ansprechpartner sind verbindlich.
2.4 Sofern im Rahmen eines Projektes vom Kunden und von mezzodata ein gemeinsames Controlboard eingerichtet wird, gilt die Zustimmung beider Seiten zu dessen Beschlüssen als erteilt, wenn einem beiden Seiten zugegangenen Protokoll nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich oder in Textform widersprochen wird und mezzodata bei Übersendung des Protokolls auf diese Folge gesondert hingewiesen hat.
3 Änderungsverlangen
3.1 Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen von vereinbarten individuellen Leistungen vorschlagen.
3.2 Bei Änderungsvorschlägen teilt mezzodata dem Kunden mit, welche Auswirkungen sich auf die vereinbarten Leistungen, insbesondere Termine und Vergütung, ergeben.
3.3 Der Kunde und mezzodata sind in der Annahme der vorgeschlagenen Änderungen jeweils frei.
4 Zusätzliche Regelungen für Programmierleistungen
4.1 mezzodata erstellt aufgrund gesonderter Beauftragung für den Kunden nach dessen Anforderungen individuelle Programmierleistungen bzw. Anpassungsleistungen an bestehenden Programmen (Customizing).
4.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bezieht sich die Beauftragung nach Ziffer 4.1 auf die zum Zeitpunkt der Übergabe der Leistungen von mezzodata freigegebene Systemumgebung und den zu diesem Zeitpunkt aktuellen Versionsstand der mezzodata-Programme. Die konkreten Versionen werden dem Kunden jeweils benannt.
4.3 mezzodata räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der Vergütung das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Leistungen für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck auf Dauer zu nutzen.
4.4 Pflegeleistungen für Programmierleistungen, insbesondere deren Anpassung an neue Versionsstände von mezzodata-Programmen oder der Systemumgebung, Anpassungen an gesetzliche Vorgaben, telefonische Unterstützung bei Anfragen und die Überlassung neuer Versionen werden von mezzodata nur nach gesonderter Vereinbarung erbracht.
5 Abnahme werkvertraglicher Leistungen
5.1 Soweit sich mezzodata, insbesondere im Rahmen einer Systementwicklung, -einrichtung, - umstellung o.Ä., zu einer Werkleistung verpflichtet, haftet mezzodata nur für den Eintritt des jeweiligen Erfolges, soweit der Kunde alle hierzu notwendigen Mitwirkungspflichten (Ziffer 2) ordnungsgemäß erbracht hat.
5.2 Grundlage für die Abnahme ist die von den Vertragspartnern vertraglich vereinbarte Leistungsspezifikation. Teilabnahmen können vereinbart werden. mezzodata ist in diesem Fall berechtigt, eine entsprechende Teilvergütung in Rechnung zu stellen. Die Abnahme des Werkes oder der Teilleistung erfolgt unverzüglich nach Fertigstellung entweder durch schriftliche Erklärung des Kunden oder durch ein gemeinsam erstelltes und von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll.
5.3 Werkleistungen gelten – auch ohne ausdrückliche Erklärung des Kunden – insbesondere als abgenommen, a) einen Monat nachdem der Kunde die Werkleistungen zu anderen als zu Testzwecken in Gebrauch nimmt bzw. in Gebrauch nehmen lässt oder b) mit Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung, es sei denn, der Kunde hat berechtigterweise einen Vorbehalt im Hinblick auf etwaige Mängel erklärt, oder c) wenn der Kunde bis zum Ablauf eines vereinbarten Prüfungszeitraums nicht mindestens einen Mangel rügt, der die Abnahme hindert, oder d) wenn der Kunde innerhalb einer ihm hierfür von der mezzodata nach Fertigstellung des Werks gesetzten angemessenen Frist nicht mindestens einen Mangel rügt, der die Abnahme hindert.
6 Vergütung
6.1 Individuelle Leistungen werden zu den im jeweiligen Angebot genannten Tages-, Halbtages und Stundensätzen abgerechnet. Tagessätze beziehen sich auf angefangene Arbeitstage je Berater, Halbtagessätze auf angefangene halbe Arbeitstage (50% des Arbeitstages) je Berater, Stundensätze auf angefangene Stunden je Berater. Dies gilt auch, wenn die Leistung oder Teile hiervon nicht am Sitz des Kunden erbracht werden. Soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, sind in Angeboten genannte Aufwände und Zeiten auf Erfahrungswerten beruhende Schätzungen für typischerweise anfallende Aufwände und Zeiten. Eine erkennbare, nicht unerhebliche Überschreitung des geschätzten Aufwands und/oder der geschätzten Zeiten teilt mezzodata dem Kunden unverzüglich mit.
6.2 Nebenkosten, Reisekosten und Reisezeiten sind gesondert zu vergüten.
7 Kündigung, Projektabbruch, kurzfristige Absagen von Terminen
7.1 Kündigungen müssen schriftlich oder in Textform erfolgen.
7.2 Kündigt der Kunde beauftragte Leistungen oder beendet er Projekte oder Beratungsleistungen einseitig, ohne dass mezzodata dies zu vertreten hat, ist mezzodata berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Die Vergütung entfällt jedoch insbesondere insoweit, als mezzodata dadurch Aufwendungen erspart und/oder durch anderweitige Verwendung der damit frei gewordenen Kräfte eine Vergütung erzielt hat.
7.3 Sagt der Kunde vereinbarte Termine weniger als acht Kalendertage davor ab, ist mezzodata berechtigt, hierfür eine Aufwandspauschale in Höhe von 50% der für den abgesagten Termin angesetzten Vergütung zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass mezzodata gar kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand durch eine Absage entstanden ist.
8 Sonderregelungen für die Durchführung von Seminaren und anderen Veranstaltungen/ vergleichbaren Fortbildungsangeboten
8.1 Abweichend von Ziffer 2 bis 7 gelten nachfolgende Sonderregelungen für Seminare, Workshops, Veranstaltungen (inkl. Veranstaltungsserien und -reihen) und vergleichbare Fortbildungsangebote, die mezzodata ihren Kunden anbietet.
8.2 Die Anmeldung ist verbindlich. Ein Vertrag kommt zustande, wenn mezzodata die Anmeldung bestätigt (Buchungsbestätigung).
8.3 Die für Online-Schulungen erhaltenen Zugangsberechtigungen und Passwörter dürfen nur im vertraglich vereinbarten Umfang genutzt und nur an teilnahmeberechtigte Personen weitergegeben werden und sind im Übrigen nicht übertragbar.
8.4 mezzodata behält sich vor, die Erbringung von Leistungen nach Ziffer 8.1 dieser Besonderen Bedingungen aus wichtigem Grund (z.B. Erkrankung des Dozenten) abzusagen. mezzodata verpflichtet sich für diesen Fall, die Teilnehmer unverzüglich über die Absage zu unterrichten. Wurden bereits Teilnahmegebühren entrichtet, werden diese zurückerstattet.
8.5 Bei teilweise erbrachten Leistungen behält mezzodata sich eine anteilige Berechnung vor.
8.6 Sagt der Kunde Seminartermine weniger als acht Kalendertage vor dem Seminartermin ab, ist mezzodata berechtigt, hierfür eine Aufwandspauschale in Höhe von 50% der für den abgesagten Termin angesetzten Vergütung zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass mezzodata gar kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand durch eine Absage entstanden ist.
8.7 Dem Kunden bleibt es unbenommen, unter Beachtung der Teilnahmebedingungen einen Ersatzteilnehmer zu benennen.
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